Satzung

Satzung des Tauchclubs Delphin Taununsstein e. V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Tauchclub Delphin Taunusstein e. V.“ Er wurde gegründet am 20. Oktober 1975 in Taunusstein-Hahn.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 65232 Taunusstein.

(3) a) Der Verein wurde am 20. Januar 1976 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Schwalbach unter VR 319
eingetragen. Gerichtsstand war das Amtsgericht Bad Schwalbach.

     b) Seit dem 28. Juli 2005 wird der Verein beim Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter VR 4398 geführt. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Wiesbaden.

(4) Die Satzung des Vereins liegt im Clubraum des Tauchclubs zur Einsicht aus, sie wird dem Mitglied auf Verlangen ausgehändigt.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tauchsports. Der Zweck wird verwirklicht
durch:

  a) die theoretische und praktische Ausübung des Tauchsports,

  b) das Sporttauchen mit und ohne Hilfsgerät,

  c) das Flossenschwimmen,

  d) die Förderung der Jugendarbeit,

  e) die Unterwasserbiologie und -fotografie,

  f) der Umweltschutz,

  g) die Tauchmedizin.

(2) Die im Rahmen dieses Zweckes durchgeführten geselligen Zusammenkünfte und Veranstaltungen, wie Reisen und Kontakte zu anderen Tauchgruppen und Tauchinstitutionen im In- und Ausland, sind im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung. Sie sollen lediglich Freundschaft und Kameradschaft fördern.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den handelsüblichen Wirtschaftswert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

(8) Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.

(9) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen (LSBH), des Verbandes Deutscher Sporttaucher (VDST), des Hessischen Tauchsport-Verbandes (HTSV) und der Confédération mondiale des activités subaquatiques (CMAS).

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus

  a) ordentlichen (aktiven) Mitgliedern – § 4 (7) d. S. -,

  b) jugendlichen Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr – §§ 7 (3 und 4), 15 d. S. -,

  c) fördernden (passiven) Mitgliedern – § 4 (8) d. S. -,

  d) Ehrenmitgliedern – § 4 (9) d. S. -.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgese-henen Vordruck schriftlich mit einem Lichtbild beim Vorstand einzureichen. Min-derjährige müssen die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nachweisen.

(3) Jedermann hat die Möglichkeit in den Verein aufgenommen zu werden, unabhängig von seinem Geschlecht, seiner Herkunft oder seiner religiösen Zugehörigkeit, wenn seine Leistungen im Wesentlichen den Mitgliedern des Vereins zu Gute kommen.

(4) Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand (§ 11(7) d. S.). Der Vorstand kann das Gesuch unter Angaben von Gründen ablehnen, die dem Antragsteller mitgeteilt werden müssen. Gegen eine Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist kein Widerspruch möglich.

(5) Befürwortet der Vorstand die Aufnahme, so wird die Entscheidung den Mitgliedern durch Rundschreiben des Vereins zeitnah bekanntgegeben. Widerspruch gegen die Aufnahme in den Verein seitens der Mitglieder ist nicht möglich.

(6) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung der Satzung.

(7) Nur ordentliche und volljährige Mitglieder sind stimmberechtigt.

(8) Fördernde Mitglieder stehen dem Verein unterstützend zur Seite, sie nehmen an der aktiven Ausübung des Tauchsports nicht teil.

(9) Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und einfacher Mehrheit der Mitglieder der Jahreshauptversammlung. Es können nur solche Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich besondere Ver-dienste um den Tauchsport oder um den Verein erworben haben. Auch ordentliche Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate und
beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Kündigung dem Vorstand vorlag.

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

(3) Alle im Eigentum des Vereins befindlichen Gegenstände müssen nach Ablauf der Kündigungsfrist an den Verein
zurückgegeben werden.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  a) Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen des
      Vorstandes;

  b) schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins;

  c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;

  d) Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte;

  e) Beitragsrückstand von mehr als 1 Jahr.

(2) Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ihm sind die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses bekannt zu geben.

(3) Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder endgültig über den Ausschluss oder den weiteren Verbleib des Betroffenen.

(4) Alle im Eigentum des Vereins befindlichen Gegenstände müssen von ausge-schlossenen Mitgliedern zurückgegeben werden.

§ 7 Rechte der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der gefassten Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes zu be-nutzen und an Veranstaltungen und Reisen des Vereins teilzunehmen.

(2) Ordentliche und stimmberechtigte sowie fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

(3) Der/Die Leiter/in oder Vertreter/in des Jugendsportausschusses (§ 15 d. S.) kann an den Mitgliederversammlungen (§ 12 d. S.) und Vorstandssitzungen (§ 16 d. S.) teilnehmen. Sie haben ein Mitspracherecht.

(4) Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr besitzen kein Stimm-recht.

(5) Jugendliche Mitglieder sind nach Erreichen der Volljährigkeit in den Vorstand wählbar.

(6) Jedem Mitglied, dass sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitglieds, eines ordentlichen oder fördernden Mitglieds in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.

(7) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Diese kann nur persönlich abgegeben werden.

(8) Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind ver-pflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der vom Vorstand gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.

(3) Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind verpflichtet, die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beträge und Aufnahmegebühren im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch für jugendliche Mitglieder nach Vollendung des 15. Lebensjahres.

(4) Die ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder sind verpflichtet, an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen.

(5) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, für ausgeliehene Ausrüstungsgegenstände eine Gebühr zu entrichten. Alle Gegenstände sind in einem ordnungsgemäßen Zustand und fristgemäß zurückzugeben.

(6) Anschriftenänderungen sind dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

(1) Alle ordentlichen und fördernden Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag.

(2) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

(3) Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr.

(4) Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(5) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden ge-mahnt. Nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung und einem Zahlungsrückstand von mehr als 1 Jahr werden sie ausgeschlossen (§ 6 (1) e) d. S.). Die Kosten der Mahnung trägt das Mitglied. Auf § 7 (8) d. S. ist hinzuweisen.

(6) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Aufnahmegebühr und die Beiträge stunden, in besonderen Fällen ganz oder teil-weise erlassen.

(7) Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand – § 11 d. S. -,

b) die Mitgliederversammlung – § 12 d. S.-,

c) die außerordentliche Mitgliederversammlung – § 13 d. S. -.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem/der Schriftführer/in und dem Gerätewart.

(2) Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen.

(4) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von den ordentlichen und stimm-berechtigten Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Vorstand setzt seine Geschäftsordnung selbst fest. Der Vorstand ist berechtigt, für die Durchführung der Vereinszwecke Anordnungen zu treffen, sowie Spiel-, Haus- und Badeordnungen zu erlassen, zu deren Befolgung die Mitglieder verpflichtet sind.

(6) Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter satzungsgemäßer Aufgaben Aus-schüsse bilden. Die Beschlüsse dieser Ausschüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Jedes Vereinsmitglied kann einem solchen Ausschuss angehö-ren.

(7) Mindestens vier Mitglieder des Vorstandes entscheiden über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Der Beschluss muss einstimmig erfolgen.

(8) Über Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen bis zu 1.000,– Euro verpflichten, entscheiden mindestens 3 Vorstandsmitglieder. § 12 (9) d. S. ist zu beachten.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der die ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder vom Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung, spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich eingela-den werden.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail. Soweit Vereinsmitglieder nicht per E-Mail erreichbar sind, erfolgt die Einladung per Brief. Dieser wird an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder geschickt.

(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Verspätete Anträge können von der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn sie dies mit einfacher Mehrheit beschließt.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:

  a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer/innen,

  b) Entlastung des gesamten Vorstandes,

  c) Wahl des Vorstandes – § 11 (4) d. S. -,

  d) Die Wahl des/der 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem gesonderten Wahlgang zu erfolgen,

  e) Wahl der Kassenprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,

  f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr,

  g) Änderungen der Satzung – § 14 d. S. -,

  h) Entscheidung über die eingereichten Anträge – § 12 (3) d. S. -,

  i) Ernennung von Ehrenmitgliedern – § 4 (8) d. S. -.

(5) Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist

(6) Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel. Sie kann durch Handaufheben stattfinden, wenn sich hiergegen kein Widerspruch erhebt.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht die Auflösung des Vereins (§ 18 d.S.) betreffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag.

(8) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen.

(9) Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 1.000,– Euro verpflichten, bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 3/10 der ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes bei dem Vorstand beantragen.

(2) Darüber hinaus kann der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, in dessen Abwesenheit in der in § 11 (1) d. S. näher bezeichneten Reihenfolge die anderen

Vorstandsmitglieder. Ist niemand der genannten anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter, der einen Protokollführer zu ernennen hat.

(4) § 12 (6 und 7) d. S. sind anzuwenden.

(5) Bei Auflösung des Vereins (§ 18 d. S.) ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 15 Jugendsportausschuss

(1) Dem Jugendsportausschuss gehören alle jugendlichen Mitglieder vom 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an.

(2) Der Jugendsportausschuss setzt seine Geschäftsordnung selbst fest. Er vertritt seine Interessen nach innen und außen.

(3) Der Jugendsportausschuss wählt aus seiner Mitte einen Leiter und einen Stell-vertreter.

(4) Der Jugendsportausschuss sollte regelmäßig, mindestens jedoch alle 6 Monate tagen.

(5) Der Leiter oder der Vertreter des Jugendsportausschusses kann an den Vor-standssitzungen und Mitgliederversammlungen (§§ 7 (3), 12, 16 d. S.) teilnehmen.

§ 16 Vorstandssitzung

(1) Vorstandssitzungen sollen regelmäßig, mindestens einmal im Quartal eines Jahres stattfinden. Ferner, wenn 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Grün-den verlangen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 17 Datenschutzordnung

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Weitere Einzelheiten hierzu sind in der Datenschutz-Ordnung des Vereins geregelt. Diese Datenschutz-Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutz-Ordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Datenschutz-Ordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutz-Ordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.

§ 18 Haftung

Für die aus dem Sport- und Vereinsbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste in und auf dem Verein genutzten Anlagen, Einrichtungen und Clubräumen haftet der Verein den Mitgliedern und seinen Gästen gegenüber nicht.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 13 d. S.) mit 3/4 Mehrheit der ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung einer schriftlichen Einladung durch den Vorstand an alle erreichbaren ordentlichen und stimmberechtigten Mit-glieder unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.

(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins wird der gesamte Vorstand (§ 11 (1) d. S.) zur Liquidation bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff BGB.

(4) Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Taunusstein, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports als gemeinnützigen Zweck verwenden muss.

(5) Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden zu melden.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Durch die vorstehende, in der Mitgliederversammlung vom 10. Oktober 2020 beschlossene Satzung, erlischt die bis jetzt gültige und dem Amtsgericht Wiesbaden vorliegende Satzung vom 24. Mai 2019.

Taunusstein, den 10. Oktober 2020

1. Vorsitzender                      2. Vorsitzende

Wulf-Dietmar Sturm                   Claudia Puppe-Konwissorz

Kassenwart                           Schriftführer                    Gerätewart

Bernd Ludwig                          Andreas Kempf                  Karl Klute

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